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1&1 DSL

Informationen zu den bekanntesten Rechtsformen

Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.

Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.

AG

GmbH

GbR

E.K.

KGaA

GmbH & Co. KG

KG

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Rechtsformen

Gesetze wie das HGB in § 19 schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

AG - Aktiengesellschaft
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine privatrechtliche Vereinigung. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Die Aktiengesellschaft ist eine international bedeutsame Unternehmensform.

Gründung
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden.

Die Gründung erfolgt in drei Phasen: die Vorgründungsgesellschaft (Konsortium), die Vorgesellschaft (Vor-AG oder AG in Gründung) und schließlich die AG. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung), wird auch als Konsortium bezeichnet und ist in der Regel eine offene Handelsgesellschaft. Zwischen der Feststellung der Satzung und der Eintragung der AG in das Handelsregister existiert eine Vorgesellschaft. Nach Eintragung ist die AG entstanden.


Grundkapital
Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei einer Kapitalerhöhung (z. B. durch Ausgabe weiterer Aktien) oder -herabsetzung ändern kann.


Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem fachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.


Anmeldung zum Handelsregister
Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.


Haftung der Gründungsmitglieder vor Eintragung
Für Forderungen, die vor Feststellung der Satzung entstanden sind, müssen die Gründer im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner gemäß den Vorschriften über die OHG einstehen. Ist die – noch nicht im Handelsregister verlautbarte – Vorgesellschaft geschäftlich tätig, haftet sie mit ihrem Grundkapital, soweit dieses bereits gebildet ist. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-AG nicht aus dem bereits eingezahlten Grundkapital berichtigt werden können, anteilig der durch sie übernommenen Aktien der Gesellschaft gegenüber zum Ausgleich verpflichtet (ähnlich einer Nachschusspflicht). Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-AG gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der AG materiell verantwortlich.