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1&1 DSL

Informationen zu den bekanntesten Rechtsformen

Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.

Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.

AG

GmbH

GbR

E.K.

KGaA

GmbH & Co. KG

KG

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Rechtsformen

Gesetze wie das HGB in § 19 schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

GmbH & Co. KG
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die GmbH & Co. KG ist im deutschen Recht eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen.

Firma
Die Firma, d.h. der juristische Name eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes, kann eine Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma sein, sie muss aber „zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“ (§ 18 Abs. 1 HGB). Sie muss gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB (neue Fassung) die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ bzw. eine „allgemein verständliche Abkürzung“ dieses Begriffs (KG) im Namen tragen. § 19 Abs. 2 schreibt ferner eine Bezeichnung vor, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Hieraus ergibt sich die korrekte Firmierung ‚Name GmbH & Co. KG‘, alternativ auch ‚Name GmbH & Comp.‘ oder ‚Name GmbH & Cie.‘, nicht jedoch (da irreführend) ‚Name KG-GmbH & Cie.‘ oder ‚Name & Co. GmbH & Co. KG‘. Für nach alter Fassung des HGB angemeldete Firmen gilt die frühere, dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin, z. B. ‚Name & Co.‘ oder ‚Name & Cie.‘, auch ‚Name & Comp.‘


Gesellschafter
Die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Die diesbezüglichen Vorgaben für die KG aus dem HGB (§ 161 ff) sind weitestgehend dispositiv, d. h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden. So sieht z. B. § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen sind. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag durch eine Vereinbarung ersetzt werden, die Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht. Auch die Berechnung dieser Mehrheit sollte hier definiert werden, andernfalls gilt nach § 119 Abs. 2 die Kopfzahl der Gesellschafter.


Einlage der Komplementär-GmbH
Die Komplementär-GmbH kann sich mit ihrem gesamten Vermögen oder mit einem Teil ihres Vermögens an der KG beteiligen. Bei Leistung einer Sacheinlage ist zur Errichtung der KG - im Gegensatz zur GmbH - kein Sachgründungsbericht erforderlich. Im Falle einer Umwandlung von einer bestehenden GmbH zu einer GmbH & Co. KG empfiehlt es sich u. U., nur das Umlaufvermögen der GmbH in die KG einzubringen und das Anlagevermögen bei der GmbH zu belassen. Alternativ kann von der Einlage der GmbH auch abgesehen werden. Die „Leistung“ der GmbH für die KG beschränkt sich in diesem Fall auf die Übernahme der Geschäftsführung und auf die persönliche Haftung.