www.Fotodesign-Nowak.de | www.Fodeno.de | Optimiert für IE ab 6.0 | 1024 x 768 Pixel
Copyright © Christian Nowak - seit 2007 - Alle Rechte vorbehalten - E-Mail:
support@fodeno.de

Sie suchen Firmen in Ihrer Umgebung ? - - Wir haben alles für Sie unter einem Dach !

Firmensuche-Deutschland.de

Wir verweisen auf unsere AGB.
Home
Ihre Seite anmelden
Kontakt
Impressum
AGB`s
Informationen
Home Ihre Seite anmelden Kontakt Impressum AGB`s Informationen www.bau-am-main.de www.fodeno.de
Home Ihre Seite anmelden Kontakt Impressum AGB`s Informationen www.bau-am-main.de www.fodeno.de

Das neue Portal, wenns um Firmensuche für Deutschland geht.

Suche:  
1&1 DSL

Informationen zu den bekanntesten Rechtsformen

Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.

Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.

AG

GmbH

GbR

E.K.

KGaA

GmbH & Co. KG

KG

Yatego - Erfinder der Shoppingfreude
Exklusiv-Visitenkarten gratis bei VistaPrint

Rechtsformen

Gesetze wie das HGB in § 19 schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

Kommanditgesellschaft auf Aktien
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder kurz KGaA, ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtsform für Unternehmen. Sie verbindet Elemente der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander. Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt.

Obwohl die KGaA Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, ist sie trotzdem eine Kapitalgesellschaft. Sie ist selbst eine rechtsfähige juristische Person.

Die KGaA ist Handelsgesellschaft und somit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die KGaA taucht häufig als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA auf. In diesen Gestaltungen haftet regelmäßig keine natürliche Person unbeschränkt.

Grundstruktur
An der KGaA sind zwei verschiedene Gesellschaftertypen beteiligt:
Die persönlich haftenden Gesellschafter (phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen dem Personengesellschaftsrecht, § 278 Abs. 2 AktG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; es gelten die §§ 161 Abs. 2, 115, 116, 125 HGB. Einzelne persönlich haftende Gesellschafter können durch Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden.

Die Kommanditaktionäre verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG, § 278 Abs. 3 AktG. Sie bringen das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf, haften aber darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft.

Gesamtkapital
Die Kapitalstruktur der KGaA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Das Grundkapital beträgt - wie in der AG - mindestens 50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen. Auf die Vermögenseinlagen der Komplementäre sind personengesellschaftsrechtliche Vorschriften anwendbar.


Eignung für Familienunternehmen
Die Kontrolle ist in der KGaA - anders als in der AG - nicht an die Höhe der Kapitalbeteiligung gekoppelt. In der AG sind z.B. Mehrfachstimmrechte für einzelne Aktionäre unzulässig. Die Komplementäre der KGaA behalten im Gegensatz dazu - je nach Ausgestaltung der Satzung - in der Regel auch dann die Macht in der Gesellschaft, wenn sie lediglich eine geringe oder gar keine Vermögenseinlage leisten. Die KGaA gilt deshalb als übernahmeresistent, weshalb sie sich vor allem für Familienunternehmen anbietet, die an der Börse Kapital aufnehmen wollen. Bleiben die Familienmitglieder persönlich haftende Gesellschafter oder Mehrheits-Gesellschafter der Komplementärgesellschaft (GmbH, AG, Stiftung etc.), behalten sie auch dann die Kontrolle, wenn über die Börse mehr als 50 % des Grundkapitals an Kommanditaktionäre verkauft wird, die nicht zur Familie gehören.